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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 20.03.2018 – I ZB 8/18

Spruchkörper
1. Zivilsenat

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Naumburg - 7. Zivilsenats - vom 31. Januar 2018 (7 W 3/18) wird auf Kosten der Antragstellerin als unzulässig verworfen.

Gründe

Randnummer 1

I. Die Antragstellerin begehrt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Zusammenhang mit der ablehnenden Entscheidung des Vergabeausschusses der Antragsgegnerin über ihren Antrag auf Bewilligung eines Postdoc-Stipendiums im Rahmen eines Projektförderungsprogramms. Das Amtsgericht hat den Antrag zurückgewiesen; die sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist ohne Erfolg geblieben. Im nachfolgenden Anhörungsrügeverfahren hat die Antragstellerin die Einzelrichterin der Beschwerdekammer des Landgerichts wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Die Beschwerdekammer hat das Ablehnungsgesuch ohne Mitwirkung der abgelehnten Richterin zurückgewiesen. Der dagegen gerichteten sofortigen Beschwerde hat das Landgericht nicht abgeholfen. Das Oberlandesgericht hat die sofortige Beschwerde als unzulässig verworfen. Dagegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer Rechtsbeschwerde vom 10. Februar 2018.

Randnummer 2

II. Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Ein Rechtsmittel gegen den angefochtenen Beschluss des Oberlandesgerichts ist nicht gegeben. Es liegt weder ein Fall der zulassungsfreien Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) vor noch hat das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde zugelassen (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht anfechtbar (vgl. BGH, Beschluss vom 16. November 2017 - I ZB 73/17, juris Rn. 2). Auf die Unzulässigkeit der Rechtsbeschwerde ist die Antragstellerin mit Schreiben des Bundesgerichtshofs vom 21. Februar 2018 hingewiesen worden.

Randnummer 3

Die Rechtsbeschwerde ist darüber hinaus unzulässig, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO).

Randnummer 4

Die Rechtsbeschwerde ist auch nicht als außerordentliche Beschwerde wegen "greifbarer Gesetzwidrigkeit" oder der Verletzung von Verfahrensgrundrechten statthaft (vgl. BGH, Beschluss vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133; Beschluss vom 16. Dezember 2010 - I ZA 18/10, GRUR-RR 2011, 120).

Randnummer 5

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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