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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 19.12.2023 – I ZB 70/23

Spruchkörper
1. Zivilsenat
ECLI
ECLI:DE:BGH:2023:191223BIZB70.23.0

Tenor

Die Rechtsbeschwerde vom 9. Oktober2023 gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Trier vom 7. November 2023 wird auf Kosten des Antragstellers verworfen.

Sein Antrag auf Beiordnung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts wird abgelehnt.

Gründe

Randnummer 1

I. Der Senat legt die Eingabe des Antragstellers als Rechtsbeschwerde und Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts aus.

Randnummer 2

II. Eine Rechtsbeschwerde ist im Verfahren der einstweiligen Verfügung nicht statthaft (vgl. BGH, Beschluss vom 28. August 2021 - I ZB 48/23, juris Rn. 4 mwN). Die beabsichtigte Rechtsverfolgung erscheint aussichtslos, so dass die Beiordnung eines Notanwalts ausscheidet (§ 78b Abs. 1 ZPO).

Randnummer 3

III. Der Antragsteller kann nicht mit einer Antwort auf weitere Eingaben in dieser Sache rechnen.

Koch | | Löffler | | Schwonke

| Feddersen | | Schmaltz |

Zitierte Vorschriften

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