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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 11.12.2023 – I ZB 69/23

Spruchkörper
1. Zivilsenat
ECLI
ECLI:DE:BGH:2023:111223BIZB69.23.0

Tenor

Das Rechtsmittel gegen den Beschluss der ersten Zivilkammer des Landgerichts Mannheim vom 30. August 2023 wird auf Kosten der Schuldner als unzulässig verworfen.

Gründe

Randnummer 1

1. Das als Rechtsbeschwerde auszulegende, von der Schuldnerin zu 2 für die Schuldner eingelegte Rechtsmittel ist unzulässig.

Randnummer 2

Die Rechtsbeschwerde richtet sich gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts in einem Zwangsvollstreckungsverfahren. Gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist die Rechtsbeschwerde statthaft, dies jedoch nur unter der Voraussetzung, dass das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Das Beschwerdegericht hat die Rechtsbeschwerde in dem Beschluss vom 30. August 2023 jedoch nicht zugelassen.

Randnummer 3

Diese Entscheidung ist nicht mit einer Nichtzulassungsbeschwerde anfechtbar (vgl. BGH, Beschluss vom 23. September 2020 - I ZB 60/20, juris Rn. 3 mwN). Der Gesetzgeber hat bewusst von der Möglichkeit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde abgesehen (BT-Drucks. 14/4722, S. 69, 116). Ein Rechtsmittel gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist auch nicht von Verfassungs wegen geboten (vgl. BGH, Beschluss vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133 [juris Rn. 7 f.]; Beschluss vom 19. Mai 2022 - I ZB 26/22, juris Rn. 3).

Randnummer 4

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Koch | | Löffler | | Schwonke

| Feddersen | | Schmaltz |

Zitierte Vorschriften

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