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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 28.07.2005 – I ZB 68/05

Spruchkörper
1. Zivilsenat

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluß des Landgerichts Frankfurt am Main - 3. Zivilkammer - vom 15. April 2005 wird auf Kosten der Beklagten als unzulässig verworfen.

Beschwerdewert: 630,10 €

Gründe

Gegen den Beschluß, durch den die Berufung als unzulässig verworfen worden ist, findet grundsätzlich die Rechtsbeschwerde statt (§ 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO). Das vom Ehemann der Beklagten unterzeichnete, als Widerspruch bezeichnete Schreiben vom 26. April 2005 ist zwar als Rechtsbeschwerde anzusehen. Bei der Einlegung der Rechtsbeschwerde müssen sich die Parteien aber von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen (§ 78 Abs.1 Satz 4 ZPO). Die Rechtsbeschwerde ist daher als unzulässig zu verwerfen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Ullmann v. Ungern-Sternberg Bornkamm

Zitierte Vorschriften

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