Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 18.07.2024 – I ZB 61/23
- Spruchkörper
- 1. Zivilsenat
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2024:180724BIZB61.23.0
Tenor
Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit des Verfahrensbevollmächtigten der Gläubigerin im Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 2.000 € festgesetzt.
Gründe
I. Der Verfahrensbevollmächtigte der Gläubigerin hat beantragt, den Gegenstandswert für seine anwaltliche Tätigkeit festzusetzen. Beide Parteien hatten Gelegenheit, zur vorgesehenen Festsetzung Stellung zu nehmen.
II. Über einen Antrag nach § 33 Abs. 1 RVG, den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit festzusetzen, wenn sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren - wie hier - nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert berechnen oder es an einem solchen Wert fehlt, hat auch beim Bundesgerichtshof nach § 1 Abs. 3, § 33 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 1 RVG grundsätzlich der Einzelrichter zu entscheiden (vgl. BGH, Beschluss vom 9. August 2021 - GSZ 1/20, NJW 2021, 3191 [juris Rn. 8]).
III. Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit des Verfahrensbevollmächtigten der Gläubigerin im Rechtsbeschwerdeverfahren ist auf 2.000 € festzusetzen (§ 23 Abs. 2 Satz 1 und 2, Abs. 3 Satz 2, § 25 Abs. 1 Nr. 4, § 18 Abs. 1 Nr. 16 RVG). Laut dem Protokoll über die Abnahme der Vermögensauskunft vom 7. Februar 2023 beträgt die Gesamtforderung 4.769,71 €, so dass die Deckelung auf 2.000 € nach § 23 Abs. 2 Satz 2, § 25 Abs. 1 Nr. 4 Halbsatz 2 RVG eingreift.
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