Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 21.09.2017 – I ZB 60/17
- Spruchkörper
- 1. Zivilsenat
Tenor
Die Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in den Beschlüssen des Landgerichts Hamburg Zivilkammer 13 vom 24. April 2017 und des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg 7. Zivilsenat vom 11. Mai 2017 werden auf Kosten der Antragstellerin als unzulässig verworfen.
Gründe
Die Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in den beiden Beschlüssen sind unzulässig. Das Landgericht und das Oberlandesgericht haben die Rechtsbeschwerden in den Beschlüssen vom 24. April und 11. Mai 2017 nicht gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO zugelassen. Diese Entscheidungen sind nicht anfechtbar. Der Gesetzgeber hat bewusst von der Möglichkeit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde abgesehen. Ein Rechtsmittel gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist auch nicht von Verfassungs wegen geboten (vgl. BGH, Beschluss vom 3. November 2016 I ZB 86/16, juris Rn. 1 mwN).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Zitierte Vorschriften
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:
„Was hat BGH in I ZB 60/17 entschieden?“