Zum Inhalt springen
Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 06.06.2002 – I ZB 5/02

Spruchkörper
1. Zivilsenat

Tenor

Der Antrag vom 3. Februar 2002 wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.

Gründe

Der vom Antragsteller gestellte "Antrag auf Durchführung eines Amtsermittlungsverfahrens auf Aufklärung von Verkündungsmängeln" des Beschlusses des 30. Senats (Marken-Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts vom 1. Oktober 2001 ist unzulässig, weil weder im Markengesetz noch in der ergänzend heranzuziehenden Zivilprozeßordnung ein derartiges besonderes Ermittlungsverfahren bezüglich der Verkündung einer Entscheidung vorgesehen ist.

Sofern der Antrag des Antragstellers als Rechtsmittel (Rechtsbeschwerde) gegen den Beschluß vom 1. Oktober 2001 anzusehen sein sollte, wäre er schon deshalb unzulässig, weil er nicht von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt gestellt worden ist (§ 85 Abs. 5 MarkenG).

Gegenstandswert: 10.225,84 € (= 20.000,-- DM).

Erdmann v. Ungern-Sternberg Starck

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:

„Was hat BGH in I ZB 5/02 entschieden?“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten