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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 16.12.2014 – I ZB 47/14

Spruchkörper
1. Zivilsenat

Tenor

Die gegen den Senatsbeschluss vom 11. August 2014 erhobene Anhörungsrüge wird als unzulässig verworfen, soweit sie sich gegen die Verwerfung der Rechtsbeschwerde wendet. Soweit sich die Anhörungsrüge gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe wendet, wird sie zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Schuldner.

Gründe

Randnummer 1

I. Die vom Schuldner erhobene Anhörungsrüge gemäß § 321a Abs. 1 ZPO ist unzulässig, soweit sie sich gegen die Verwerfung der Rechtsbeschwerde durch den Senat richtet. Die Anhörungsrüge ist nicht von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden. Im Rechtsbeschwerdeverfahren besteht Anwaltszwang (§ 78 Abs. 1 ZPO, vgl. BGH, Beschluss vom 21. März 2002 - IX ZB 18/02, NJW 2002, 2181; Beschluss vom 19. April 2007 - I ZB 5/07, juris). Dies gilt auch für eine in diesem Verfahren erhobene Anhörungsrüge (BGH, Beschluss vom 18. Mai 2005 - VIII ZB 3/05, NJW 2005, 2017; Beschluss vom 29. Januar 2014 - I ZB 78/13, juris).

Randnummer 2

II. Soweit sich die Anhörungsrüge gegen die Ablehnung der Gewährung von Prozesskostenhilfe wendet, ist sie unbegründet. Mit der Anhörungsrüge können nur neue und eigenständige Verletzungen des Art. 103 Abs. 1 GG durch das Rechtsmittelgericht gerügt werden (BVerfG, Kammerbeschluss vom 5. Mai 2008 - 1 BvR 562/08, NJW 2008, 2635 f.; BGH, Beschluss vom 19. Juli 2012 - I ZR 92/09, MMR 2012, 766 Rn. 2). Derartige Verstöße liegen ersichtlich nicht vor.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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