Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 06.09.2022 – I ZB 44/22
- Spruchkörper
- 1. Zivilsenat
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2022:060922BIZB44.22.0
Tenor
Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 27. Juni 2022 wird als unzulässig verworfen. Kosten werden nicht erhoben.
Gründe
1. Die vom Schuldner erhobene Anhörungsrüge gemäß § 321a Abs. 1 ZPO ist unzulässig, weil sie nicht von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist. Im Rechtsbeschwerdeverfahren besteht Anwaltszwang (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Dies gilt auch für eine in diesem Verfahren erhobene Anhörungsrüge (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 21. Juli 2021 - I ZB 28/21, juris Rn. 2 mwN).
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG.
3. Der Schuldner kann nicht mit der Bescheidung weiterer Eingaben in dieser Sache rechnen.
Koch | | Feddersen | | Pohl
| Schmaltz | | Wille |
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