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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 25.06.2015 – I ZB 28/15

Spruchkörper
1. Zivilsenat

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 6. März 2015 wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen.

Beschwerdewert: 1.764 €

Gründe

Randnummer 1

Das Rechtsmittel ist nicht statthaft. Nach § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG findet im Kostenansatzverfahren eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes nicht statt.

Randnummer 2

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Der Kostenausspruch beruht darauf, dass die gesetzlich bestimmte Gebührenfreiheit gemäß § 66 Abs. 8 GKG nur für statthafte Verfahren gilt. Die - wie hier - kraft Gesetzes ausgeschlossene Beschwerde ist daher kostenpflichtig (BGH, Beschlüsse vom 14. Juni 2007 - V ZB 42/07 und vom 7. Dezember 2010 - VIII ZB 77/10, jeweils veröffentlicht bei juris).

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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