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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 10.10.2002 – I ZB 28/02

Spruchkörper
1. Zivilsenat

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluß des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 29. Juli 2002 wird auf Kosten der Verfügungsbeklagten als unzulässig verworfen.

Gründe

Die außerordentliche Beschwerde ist nicht statthaft.

Nach der Neuregelung des Beschwerderechts durch das Zivilprozeßreformgesetz vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887, 1902 ff.) ist der Zugang zum Bundesgerichtshof ausschließlich in den Fällen des § 574 Abs. 1 ZPO statthaft. Ein außerordentliches Rechtsmittel zum Bundesgerichtshof ist auch dann nicht gegeben, wenn die angefochtene Entscheidung greifbar gesetzwidrig sein sollte (vgl. BGH, Beschl. v. 7.3.2002 - IX ZB 11/02, NJW 2002, 1577; ferner BVerwG NJW 2002, 2657).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Der Beschwerdewert entspricht dem Differenzbetrag der Kosten nach dem festgesetzten höheren und dem angestrebten niedrigeren Streitwert.

Die Vorschrift des § 25 Abs. 4 Satz 1 GKG findet im vorliegenden Fall keine Anwendung (vgl. BGH, Beschl. v. 22.2.1989 - IVb ZB 2/89 = BGHR GKG § 25 Abs. 3 Satz 1, Gebührenbefreiung 1; Beschl. v. 11.10.2000 - VIII ZB 18/00, Umdruck S. 2).

Ullmann v. Ungern-Sternberg Starck

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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