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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 06.12.2001 – I ZB 25/01

Spruchkörper
1. Zivilsenat

Tenor

Das Rechtsmittel des Antragstellers gegen den Beschluß des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 14. September 2001 wird als unzulässig verworfen.

Gründe

Der Antragsteller begehrt die Gewährung von Prozeßkostenhilfe für eine Unterlassungsklage. Das Amtsgericht München hat den Prozeßkostenhilfeantrag mit Beschluß vom 27. November 2000 wegen fehlender Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete Beschwerde hat das Landgericht München I mit Beschluß vom 13. August 2001 zurückgewiesen. Die von dem Antragsteller gegen diesen Beschluß eingelegte weitere Beschwerde hat das Oberlandesgericht München mit Beschluß vom 14. September 2001 als unzulässig verworfen. Dagegen hat der Antragsteller erneut Beschwerde eingelegt.

Die weitere Beschwerde des Antragstellers ist unzulässig. Nach § 568 Abs. 2 Satz 1 ZPO findet eine weitere Beschwerde nur statt, wenn dies im Gesetz besonders bestimmt ist. Eine derartige Bestimmung hat das Gesetz in § 127 ZPO für das Prozeßkostenhilfeverfahren nicht getroffen. Im übrigen ist die Beschwerde gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte - von den im Gesetz ausdrücklich genannten Ausnahmefällen abgesehen - nicht statthaft (§ 567 Abs. 4 ZPO). Der Bitte des Antragstellers, diese Entscheidung zunächst zurückzustellen, ist der Senat nicht nachgekommen, weil im Hinblick auf die Unzulässigkeit der weiteren Beschwerde nicht in eine sachliche Prüfung eingetreten werden kann.

Erdmann v. Ungern-Sternberg Starck

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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