Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 08.05.2013 – I ZB 24/13
- Spruchkörper
- 1. Zivilsenat
Tenor
Der Antrag des Beklagten, ihm für die Durchführung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 4. Februar 2013 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und ihm einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Gründe
Der Antrag des Beklagten vom 11. März 2013 ist insgesamt als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde zu verstehen, weil diese als einziges Rechtsmittel gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts vom 4. Februar 2013 in Betracht kommt.
Die Rechtsbeschwerde des Beklagten bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO), weil ein Rechtsmittel gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts nicht statthaft ist. Weder wird im Gesetz die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde bestimmt, noch hat das Beschwerdegericht die Beschwerde zugelassen (§ 574 Abs. 1 ZPO). Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht ist nicht anfechtbar (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Januar 2008 - IX ZB 109/07, WuM 2008, 113 mwN).
Zitierte Vorschriften
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