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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 06.04.2006 – I ZB 23/06

Spruchkörper
1. Zivilsenat

Tenor

Das Rechtsmittel gegen den Beschluss des 23. Zivilsenats des Kammergerichts vom 7. Februar 2006 wird auf Kosten des Antragstellers als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert wird auf 95.386,30 € festgesetzt.

Gründe

Randnummer 1

Das Rechtsmittel des Antragstellers ist unzulässig. Gegen einen Beschluss, den ein Oberlandesgericht als Beschwerdegericht erlassen hat, findet eine Rechtsbeschwerde nur statt, wenn dies im Gesetz besonders bestimmt ist oder das Oberlandesgericht sie in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat (§ 133 GVG, § 574 Abs. 1 ZPO). Beide Voraussetzungen sind hier nicht gegeben.

Ullmann v. Ungern-Sternberg Pokrant

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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