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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 11.09.2024 – I ZB 20/23

Spruchkörper
1. Zivilsenat
ECLI
ECLI:DE:BGH:2024:110924BIZB20.23.0

Tenor

Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 9. Mai 2023 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.

Gründe

Randnummer 1

I. Die Anhörungsrüge ist unzulässig und unbegründet.

Randnummer 2

1. Die Anhörungsrüge ist bereits nicht innerhalb der nach § 321a Abs. 2 ZPO maßgeblichen Notfrist von zwei Wochen nach Kenntnis von der behaupteten Verletzung des rechtlichen Gehörs erhoben worden. Der angefochtene Beschluss ist dem Schuldner gegen Zustellungsurkunde am 8. Juni 2023 zugestellt worden. Die Eingaben des Schuldners sind später als zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses bei Gericht eingegangen.

Randnummer 3

2. Die Anhörungsrüge wäre auch unbegründet. Eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs des Schuldners auf rechtliches Gehör im Sinne von § 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO liegt nicht vor. Das Vorbringen des Schuldners ändert nichts daran, dass die von ihm beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet, wie bereits im Beschluss vom 9. Mai 2023 ausgeführt.

Randnummer 4

II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO analog.

Randnummer 5

III. Der Schuldner kann nicht mit einer Antwort auf weitere Eingaben in dieser Sache rechnen.

Koch Löffler Schwonke

Feddersen Schmaltz

Zitierte Vorschriften

Amtliche Veröffentlichung der Entscheidung Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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