Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 07.10.2004 – I ZB 19/04
- Spruchkörper
- 1. Zivilsenat
Tenor
Die als Gegenvorstellung gegen den Beschluß des Senats vom 12. August 2004 zu wertende Beschwerde des Beklagten wird zurückgewiesen.
Gründe
Der Beklagte legt nicht dar, aus welchen Gründen der entsprechend der rechtsfehlerfreien Bemessung der Vorinstanzen auf 20.000 € festgesetzte Beschwerdewert auf 4.000 € herabzusetzen ist. Im übrigen ist im Verfahren vor dem Bundesgerichtshof lediglich eine von der Höhe des Beschwerdewerts unabhängige Festgebühr gemäß Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG KV Nr. 1811 bzw. Nr. 1823 angefallen. Die gerügte Verletzung der Art. 25, 31, 103 GG ist gleichfalls nicht hinreichend dargetan.
Zitierte Vorschriften
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