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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 21.04.2020 – I ZB 18/20

Spruchkörper
1. Zivilsenat

Tenor

Der Antrag der Antragsteller auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Kiel vom 3. März 2020 - 4 T 103/19 - wird abgelehnt.

Gründe

Randnummer 1

Der Senat legt die Eingabe der Antragsteller vom 6. März 2020 auch unter Berücksichtigung ihrer Eingabe vom 28. März 2020 als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Rechtsbeschwerde gegen den vorbezeichneten Beschluss des Landgerichts Kiel aus.

Randnummer 2

Prozesskostenhilfe kann jedoch nur gewährt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 ZPO). Die in Aussicht genommene Rechtsbeschwerde hat keine Erfolgsaussicht. Das Rechtsmittel ist nur statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht es in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 ZPO). Beide Voraussetzungen liegen nicht vor.

Randnummer 3

Soweit in dem vorbezeichneten Beschluss über eine Anhörungsrüge der Antragsteller entschieden wurde, ist der Beschluss nach § 321a Abs. 4 ZPO unanfechtbar.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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