Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 07.09.2026 – I ZB 13/26
- Spruchkörper
- 1. Zivilsenat
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2026:070926BIZB13.26.0
Tenor
Die Anhörungsrüge der Schuldnerin gegen den Senatsbeschluss vom 16. April 2026 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
Gründe
I. Die Anhörungsrüge ist unzulässig, weil sie nicht von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist. Im Rechtsbeschwerdeverfahren besteht Anwaltszwang (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Dies gilt auch für eine in diesem Verfahren erhobene Anhörungsrüge (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 21. Juli 2021 - I ZB 28/21, juris Rn. 2 mwN).
II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO analog.
III. Die Schuldnerin kann nicht mit einer Antwort auf weitere Eingaben in dieser Sache rechnen.
Koch | | Feddersen | | Pohl
| Schmaltz | | Wille |
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