Zum Inhalt springen
Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 10.02.2005 – I ZB 13/05

Spruchkörper
1. Zivilsenat

Tenor

Die Erinnerung der Schuldnerin gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs vom 20. Dezember 2004 - Kassenzeichen 780041046650 - wird zurückgewiesen.

Gründe

Der als Erinnerung gegen den Kostenansatz anzusehende "Widerspruch" der Schuldnerin gegen die Kostenrechnung vom 20. Dezember 2004 ist gem. § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG statthaft und auch im übrigen zulässig. Die Erinnerung ist aber unbegründet. Die Kosten sind zutreffend mit 50 € berechnet worden. Zwar richten sich im Verfah ren über den Antrag auf Abnahme der eidesstattlichen Versicherung nach § 889 ZPO die Gebühren im Verfahren über die Rechtsbeschwerde nicht, wie in der Kostenrechnung vom 20. Dezember 2004 angenommen, nach dem Streitwert (§ 3 Abs. 1 GKG). Nach § 3 Abs. 2 GKG i.V.m. KV-GKG Nr. 2124 fällt vielmehr eine Festgebühr an. Diese beträgt jedoch gleichfalls 50 €.

Ullmann v. Ungern-Sternberg Pokrant

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:

„Was hat BGH in I ZB 13/05 entschieden?“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten