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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 05.07.2001 – I ZB 12/01

Spruchkörper
1. Zivilsenat

Tenor

Das Rechtsmittel des Antragstellers gegen den Beschluß des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 5. Februar 2001 wird als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert der Beschwerde wird auf 20.000 DM festgesetzt.

Gründe

Die weitere (sofortige) Beschwerde des Antragstellers ist unzulässig. Nach § 568 Abs. 2 Satz 1 ZPO findet eine weitere Beschwerde nur statt, wenn dies im Gesetz besonders bestimmt ist. Eine derartige Bestimmung hat das Gesetz für das Ablehnungsverfahren nicht getroffen. Die Beschwerde gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte ist – von den im Gesetz ausdrücklich genannten Ausnahmefällen abgesehen – nicht statthaft (§ 567 Abs. 4 ZPO). Der Bitte des Antragstellers, diese Entscheidung um mehrere Monate zurückzustellen, ist der Senat nicht nachgekommen, weil im Hinblick auf die Unzulässigkeit der weiteren Beschwerde nicht in eine sachliche Prüfung eingetreten werden kann.

Erdmann v. Ungern-Sternberg Starck

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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