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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 04.02.2015 – I ZB 118/14

Spruchkörper
1. Zivilsenat

Tenor

1. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe 1. Zivilsenat vom 3. Dezember 2014 wird als unzulässig verworfen.

2. Der Antrag des Rechtsbeschwerdeführers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens unter Beiordnung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts wird zurückgewiesen.

Gründe

Randnummer 1

1. Die vom Rechtsbeschwerdeführer eingelegte Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Zum einen ist die durch eigenhändiges Schreiben des Beschwerdeführers vom 19. Dezember 2014 erfolgte Beschwerdeeinreichung unwirksam, denn die Rechtsbeschwerde kann wirksam nur durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden (BGH, Beschluss vom 21. März 2002 IX ZB 18/02, NJW 2002, 2181). Zum anderen ist die Rechtsbeschwerde gegen eine Entscheidung des Beschwerdegerichts, mit der wie im vorliegenden Fall die Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen worden ist, auch bei Vertretung durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt nur statthaft, wenn sie im angefochtenen Beschluss zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Eine solche Zulassung ist hier nicht erfolgt.

Randnummer 2

2. Der Prozesskostenhilfeantrag des Rechtsbeschwerdeführers ist zurückzuweisen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Wie vorstehend unter 1. ausgeführt, ist die Zurückweisung der Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe durch das Beschwerdegericht mangels Zulassung der Rechtsbeschwerde unanfechtbar.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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