Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 18.08.2014 – I ZA 8/14
- Spruchkörper
- 1. Zivilsenat
Tenor
Der Antrag des Schuldners, ihm für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde Prozesskostenhilfe zu bewilligen und ihm einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Gründe
Die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde des Schuldners bietet keine Aussicht auf Erfolg, weil sie nicht statthaft ist (§ 114 Satz 1 ZPO).
Das Beschwerdegericht hat die Rechtsbeschwerde im Beschluss vom 26. Mai 2014 nicht gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO zugelassen. Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Mai 2011 I ZB 17/11, WuM 2011, 394 mwN). Ein Rechtsmittel gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist im Gesetz nicht vorgesehen und auch nicht von Verfassungs wegen geboten (vgl. BGH, Beschluss vom 7. März 2002 IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133, 135 ff.; Beschluss vom 8. November 2004 II ZB 24/03, NJW RR 2005, 294 f.; Beschluss vom 24. November 2008 II ZB 4/08, NJW RR 2009, 465 Rn. 13; Beschluss vom 13. Juli 2011 IX ZA 77/11, FamRZ 2011, 1582 Rn. 2).
Zitierte Vorschriften
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