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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 03.11.2020 – I ZA 7/20

Spruchkörper
1. Zivilsenat

Tenor

Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 23. September 2020 wird zurückgewiesen.

Gründe

Randnummer 1

Die Anhörungsrüge des Antragstellers ist unbegründet.

Randnummer 2

Mit der Anhörungsrüge können nur neue und eigenständige Verletzungen des Art. 103 Abs. 1 GG durch das Rechtsmittelgericht gerügt werden (vgl. BVerfG, NJW 2008, 2635, 2636 [juris Rn. 16]; BGH, Beschluss vom 24. März 2011 - I ZA 1/11, NJW-RR 2011, 640 Rn. 5). Derartige Verstöße liegen ersichtlich nicht vor. Das vom Antragsteller gegen die Zurückweisung der Anhörungsrüge durch das Beschwerdegericht beabsichtigte Rechtsmittel sowie die hilfsweise beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde sind nicht statthaft. Das Rechtsbeschwerdegericht ist deshalb aus Rechtsgründen daran gehindert, den Vortrag des Antragstellers in der Sache zu prüfen.

Randnummer 3

Der Antragsteller kann nicht mit einer Antwort auf weitere Eingaben in dieser Sache rechnen.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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