Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 04.09.2014 – I ZA 7/14
- Spruchkörper
- 1. Zivilsenat
Tenor
Der Antrag des Antragstellers, ihm für eine beabsichtigte Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 11. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 20. Mai 2014 Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird zurückgewiesen.
Gründe
Der Prozesskostenhilfeantrag des Antragstellers ist zurückzuweisen. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, § 114 Abs. 1 ZPO.
Die vom Antragsteller beabsichtigte Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Die Rechtsbeschwerde gegen eine Entscheidung des Beschwerdegerichts, mit der die Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen worden ist, findet nur statt, wenn sie in dem angefochtenen Beschluss zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Dies war hier nicht der Fall.
Auch als außerordentliche Beschwerde wegen "greifbarer Gesetzwidrigkeit" oder der Verletzung von Verfahrensgrundrechten ist sie nicht statthaft (vgl. BGH, Beschluss vom 7. März 2002 IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133, 135 f.).
Zitierte Vorschriften
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