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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 23.04.2020 – I ZA 4/20

Spruchkörper
1. Zivilsenat

Tenor

Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens unter Beiordnung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts wird abgelehnt.

Gründe

Randnummer 1

Der Prozesskostenhilfeantrag des Antragstellers ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Randnummer 2

Die vom Antragsteller beabsichtigte Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Fulda vom 11. November 2019 ist unzulässig, weil sie weder von Gesetzes wegen zulässig noch im angefochtenen Beschluss zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1 Satz 1, § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Ein Rechtsmittel gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist auch nicht von Verfassungs wegen geboten (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Januar 2019 - I ZA 4/18, juris Rn. 2 mwN).

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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