Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 12.11.2015 – I ZA 4/15
- Spruchkörper
- 1. Zivilsenat
Tenor
Der Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird abgelehnt.
Gründe
Der Prozesskostenhilfeantrag der Antragstellerin ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Die von der Antragstellerin beabsichtigte Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Die Rechtsbeschwerde gegen eine Entscheidung des Beschwerdegerichts, mit der - wie im vorliegenden Fall - die Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen worden ist, findet nur statt, wenn sie im angefochtenen Beschluss zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Eine solche Zulassung ist hier nicht erfolgt.
Zitierte Vorschriften
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