Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 16.08.2012 – I ZA 4/12
- Spruchkörper
- 1. Zivilsenat
Tenor
Der Antrag des Beklagten, ihm für die Durchführung der Rechtsbeschwerde Prozesskostenhilfe zu bewilligen und ihm einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Gründe
Die Rechtsbeschwerde des Beklagten bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO), weil ein Rechtsmittel gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf nicht statthaft ist. Weder wird im Gesetz die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde bestimmt, noch hat das Beschwerdegericht die Beschwerde zugelassen (§ 574 Abs. 1 ZPO). Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht ist nicht anfechtbar (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Januar 2008 - IX ZB 109/07, WuM 2008, 113, mwN).
Zitierte Vorschriften
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