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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 20.04.2023 – I ZA 2/23

Spruchkörper
1. Zivilsenat
ECLI
ECLI:DE:BGH:2023:200423BIZA2.23.0

Tenor

Der Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens unter Beiordnung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts wird abgelehnt.

Gründe

Randnummer 1

Die von der Antragstellerin beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine Aussicht auf Erfolg (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die angestrebte Rechtsbeschwerde gegen den die Anhörungsrügen der Antragstellerin vom 13. Mai 2022 und 22. Juli 2022 als unstatthaft verwerfenden Beschluss des Beschwerdegerichts vom 4. Januar 2023 ist nicht statthaft und daher unzulässig. Nach § 321a Abs. 4 Satz 4 ZPO ergeht die Entscheidung über eine Anhörungsrüge durch unanfechtbaren Beschluss. Gegen sie ist daher ein Rechtsmittel nicht gegeben (BGH, Beschluss vom 15. Februar 2022 - I ZB 79/21, juris Rn. 5).

Koch | | Löffler | | Schwonke

| Odörfer | | Wille |

Zitierte Vorschriften

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