Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 22.01.2015 – I ZA 11/14
- Spruchkörper
- 1. Zivilsenat
Tenor
Der Antrag des Beklagten zu 2 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens unter Beiordnung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts wird zurückgewiesen.
Gründe
Der Prozesskostenhilfeantrag des Beklagten zu 2 ist zurückzuweisen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Die vom Beklagten zu 2 beabsichtigte Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Die Rechtsbeschwerde gegen eine Entscheidung des Beschwerdegerichts, mit der wie im vorliegenden Fall die Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen worden ist, findet nur statt, wenn sie im angefochtenen Beschluss zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Eine solche Zulassung ist hier nicht erfolgt.
Zitierte Vorschriften
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