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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 19.02.2020 – I ZA 10/19

Spruchkörper
1. Zivilsenat

Tenor

Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 28. November 2019 wird zurückgewiesen.

Gründe

Randnummer 1

Die zulässige Anhörungsrüge des Antragstellers ist unbegründet.

Randnummer 2

Mit der Anhörungsrüge können nur neue und eigenständige Verletzungen des Art. 103 Abs. 1 GG durch das Rechtsmittelgericht gerügt werden (BVerfG, Beschluss vom 5. Mai 2008 - 1 BvR 562/08, NJW 2008, 2635 Rn. 16; BGH, NJW RR 2011, 640 Rn. 5). Derartige Verstöße liegen ersichtlich nicht vor. Die vom Antragsteller beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde und das von ihm gegen die Zurückweisung der Anhörungsrüge durch das Beschwerdegericht beabsichtigte Rechtsmittel sind nicht statthaft. Das Rechtsbeschwerdegericht ist deshalb aus Rechtsgründen daran gehindert, den Vortrag des Antragstellers in der Sache zu prüfen.

Randnummer 3

Der Antragsteller kann nicht mit einer Antwort auf weitere Eingaben in dieser Sache rechnen.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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