Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 11.05.2016 – EnZR 50/14
- Spruchkörper
- Kartellsenat
Tenor
Die Gehörsrüge der Klägerin gegen den Beschluss des Senats vom 8. März 2016 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Gründe
Die gemäß § 321a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Anhörungsrüge ist nicht begründet.
Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivorbringens in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.). Der Senat hat die Angriffe der Revision der Klägerin in vollem Umfang darauf geprüft, ob sie begründet sind. Er hat sie indes aus den in den Senatsbeschlüssen vom 6. Oktober 2015 und 8. März 2016 dargelegten Erwägungen sämtlich für nicht durchgreifend erachtet. Soweit die Klägerin mit der Anhörungsrüge ihren Vortrag aus der Revisionsinstanz wiederholt, kann die Anhörungsrüge damit nicht begründet werden.
Zitierte Vorschriften
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