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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 16.06.2015 – EnVZ 61/14

Spruchkörper
Kartellsenat

Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem am 1. Oktober 2014 verkündeten Beschluss des 3. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen. Die Betroffene trägt die Kosten des Verfahrens über die Nichtzulassungsbeschwerde und die notwendigen Auslagen der Bundesnetzagentur.

Der Gegenstandswert des Verfahrens über die Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 10.000 Euro festgesetzt.

Gründe

Randnummer 1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet. Die von der Beschwerdeführerin als klärungsbedürftig angesehenen Rechtsfragen sind für die Entscheidung des Streitfalls unerheblich und deshalb nicht klärungsfähig.

Randnummer 2

Das Beschwerdegericht hat die Beschwerde mit der Begründung als unzulässig verworfen, für eine Aufhebung der angefochtenen Entscheidung bestehe kein Rechtsschutzbedürfnis mehr, weil das angedrohte Zwangsgeld mittlerweile durch bestandskräftigen Bescheid festgesetzt worden sei. Von diesem Standpunkt aus - den die Nichtzulassungsbeschwerde nicht angreift - ist unerheblich, ob der angefochtene Bescheid rechtmäßig ergangen ist.

Randnummer 3

Die Kostenentscheidung beruht auf § 90 Satz 2 EnWG, die Festsetzung des Gegenstandswerts auf § 50 Abs. 1 Nr. 2 GKG und § 3 ZPO.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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