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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 24.04.2017 – EnVZ 49/16

Spruchkörper
Kartellsenat

Tenor

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens einschließlich der zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendigen Auslagen der Beschwerdegegnerin zu tragen.

Der Wert des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens wird auf 500.000 € festgesetzt.

Gründe

Randnummer 1

Die Beschwerdeführerin trägt nach § 90 EnWG die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens. Durch die Rücknahme ihrer Nichtzulassungsbeschwerde hat sie sich in die Rolle der Unterlegenen begeben. Es entspricht der Billigkeit, die Erstattung der außergerichtlichen Auslagen der Beschwerdegegnerin anzuordnen (vgl. BGH, Beschluss vom 7. November 2006 KVR 19/06, WuW/E DE-R 1982 Kostenverteilung nach Rechtsbeschwerderücknahme).

Randnummer 2

In Übereinstimmung mit dem Beschwerdegericht wird der Wert des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens auf 500.000 € festgesetzt.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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