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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 22.03.2018 – EnVZ 46/17

Spruchkörper
Kartellsenat

Tenor

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Wert des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens wird auf 210.861,00 € festgesetzt.

Gründe

Randnummer 1

Die Beschwerdeführerin trägt nach § 90 EnWG die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens. Durch die Rücknahme ihrer Nichtzulassungsbeschwerde hat sie sich in die Rolle der Unterlegenen begeben. Eine Anordnung der Erstattung der zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendigen Auslagen der anderen Beteiligten durch die Beschwerdeführerin ist nicht veranlasst, da das Rechtsmittel vor deren Beteiligung am Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren zurückgenommen wurde.

Randnummer 2

In Übereinstimmung mit dem Beschwerdegericht wird der Wert des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens auf 210.861,- € festgesetzt.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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