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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 23.09.2014 – EnVZ 22/14

Spruchkörper
Kartellsenat

Tenor

Der Antragsgegner hat die Kosten seiner Nichtzulassungsbeschwerde einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Antragsteller zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Landesregulierungsbehörde werden nicht erstattet.

Der Wert des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe

Randnummer 1

Der Antragsgegner trägt nach § 90 EnWG die Kosten der Nichtzulassungsbeschwerde. Durch deren Rücknahme hat er sich in die Rolle des Unterlegenen begeben. Es entspricht der Billigkeit, die Erstattung der außergerichtlichen Auslagen der Antragsteller, auf deren Verpflichtungsbeschwerde die angefochtene Entscheidung ergangen ist, anzuordnen (vgl. BGH, Beschluss vom 7. November 2006 KVR 19/06, WuW/E DE R 1982 Kostenverteilung nach Rechtsbeschwerderücknahme). Eine Erstattung eventueller Auslagen der Landesregulierungsbehörde ist nicht geboten.

Randnummer 2

In Übereinstimmung mit dem Beschwerdegericht wird der Wert des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens auf 50.000 € festgesetzt.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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