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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 25.06.2024 – EnVZ 21/21

Spruchkörper
Kartellsenat
ECLI
ECLI:DE:BGH:2024:250624BENVZ21.21.0

Tenor

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Wert des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens wird auf

2.715 €

festgesetzt.

Gründe

Randnummer 1

Die Beschwerdeführerin trägt nach § 90 EnWG die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens. Durch die Rücknahme ihrer Nichtzulassungsbeschwerde hat sie sich in die Rolle der Unterlegenen begeben. Eine Anordnung der Erstattung der zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendigen Auslagen der Bundesnetzagentur ist nicht veranlasst, da das Rechtsmittel vor deren Beteiligung am Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren zurückgenommen wurde.

Randnummer 2

In Übereinstimmung mit dem Beschwerdegericht wird der Wert des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens auf 2.715 € festgesetzt.

Kirchhoff | | Roloff | | Tolkmitt

| Holzinger | | Kochendörfer |

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