Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 18.11.2014 – EnVZ 20/14
- Spruchkörper
- Kartellsenat
Tenor
Auf die Beschwerde der Bundesnetzagentur wird die Rechtsbeschwerde gegen den am 12. März 2014 verkündeten Beschluss des 3. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf in der Fassung des Beschlusses vom 28. April 2014 zugelassen.
Gründe
Der Streitfall wirft die entscheidungserheblichen und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 86 Abs. 2 Nr. 2 EnWG) klärungsbedürftigen Fragen auf, ob der Begriff der Umstrukturierungsinvestition im Zusammenhang mit § 23 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 ARegV anders zu definieren ist als im Zusammenhang mit § 23 Abs. 1 Satz 1 ARegV und ob eine Genehmigung nach § 23 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 ARegV ausgeschlossen ist, wenn der Netzbetreiber über längere Zeit hinweg die Möglichkeit hatte, sein Netz nach und nach zu modernisieren und an den technischen Standard anzupassen.
Rechtsmittelbelehrung:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Beschwerdegerichts ist binnen einer Frist von einem Monat, die mit der Zustellung des vorliegenden Beschlusses beginnt, schriftlich bei dem Beschwerdegericht einzulegen. Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat, die mit ihrer Einlegung beginnt, zu begründen. Diese Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden des Rechtsbeschwerdegerichts verlängert werden. Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss die Erklärung enthalten, inwieweit der Beschluss des Beschwerdegerichts angefochten und seine Abänderung oder Aufhebung beantragt wird. Die Rechtsbeschwerdeschrift und die Begründung müssen von einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein; dies gilt nicht für eine von einer Regulierungsbehörde eingereichte Rechtsbeschwerdeschrift und Rechtsbeschwerdebegründung.
Zitierte Vorschriften
Außerdem: § 23 ARegV
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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