Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 29.09.2009 – EnVZ 10/09
- Spruchkörper
- Kartellsenat
Tenor
Die Antragstellerin hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens und die zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendigen Kosten der Beschwerdegegnerin zu tragen. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 25.239 € festgesetzt.
Gründe
Die Antragstellerin trägt nach § 90 EnWG die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Durch die Rücknahme ihrer Beschwerde hat sie sich in die Rolle der Unterlegenen begeben. Es entspricht der Billigkeit, die Erstattung der außergerichtlichen Auslagen der Beschwerdegegnerin anzuordnen (vgl. BGH, Beschl. v. 7.11.2006 - KVR 19/06, WuW/E DE-R 1982 - Kostenverteilung nach Rechtsbeschwerderücknahme).
Zitierte Vorschriften
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