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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 18.07.2012 – EnVR 96/10

Spruchkörper
Kartellsenat

Tenor

Die Kosten des Verfahrens tragen die Betroffene und die Landesregulierungsbehörde jeweils hälftig. Eine Erstattung der notwendigen Auslagen findet nicht statt.

Der Gegenstandswert wird auf 1.443.115 € festgesetzt.

Gründe

Randnummer 1

Die Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegner haben die Beschwerde übereinstimmend für erledigt erklärt und Kostenaufhebung beantragt. Das Beschwerdeverfahren ist durch die übereinstimmendend Erledigungserklärungen zum Abschluss gebracht worden, ohne dass es der Zustimmung der nach § 79 Abs. 2 beteiligten Bundesnetzagentur bedarf (BGH, Beschluss vom 3. März 2009 EnVZ 52/08, ZNER 2009, 250 Rn. 7 ff.). Danach hat der Senat über die Kosten des Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahrens zu entscheiden (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Oktober 2011, WuW/E DE-R 3465 Rn. 3 mwN). Die Kostenentscheidung beruht auf § 90 Satz 1 EnWG. Die Gerichtskosten sowie die Kosten der Beschwerdeführerin und des Beschwerdegegners sind gemäß deren übereinstimmendem Antrag zu verteilen. Gründe dafür, eine Erstattung der außergerichtlichen Auslagen der Bundesnetzagentur anzuordnen, sind nicht ersichtlich.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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