Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 02.11.2015 – EnVR 6/13
- Spruchkörper
- Kartellsenat
Tenor
Nach Erledigung der Hauptsache werden die Kosten und Auslagen des Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahrens gegeneinander aufgehoben.
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.600.000 € festgesetzt.
Gründe
Die Kostenentscheidung beruht auf § 90 Satz 1 EnWG. Nachdem die Parteien das Rechtsbeschwerdeverfahren übereinstimmend für erledigt erklärt haben, entscheidet der Senat nur noch über die Kosten des Beschwerde- und des Rechtsbeschwerdeverfahrens. Diese sind entsprechend dem übereinstimmenden Antrag der Parteien zu verteilen.
Zitierte Vorschriften
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