Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 20.09.2016 – EnVR 51/13
- Spruchkörper
- Kartellsenat
Tenor
Die Bundesnetzagentur trägt die Kosten des Beschwerde- und des Rechtsbeschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Rechtsbeschwerdegegnerin.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 50.000 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Kostenentscheidung beruht auf § 90 Satz 1 EnWG. Nachdem die Parteien die Sache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, entscheidet der Senat nur noch über die Kosten des Beschwerde und des Rechtsbeschwerdeverfahrens. Diese sind entsprechend dem übereinstimmenden Antrag der Parteien zu verteilen.
Zitierte Vorschriften
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