Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 13.05.2014 – EnVR 45/12
- Spruchkörper
- Kartellsenat
Tenor
Die Gerichtskosten des Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahrens sowie die zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendigen Kosten der Betroffenen zu 1 trägt die Bundesnetzagentur. Eine Erstattung der im Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten der Betroffenen zu 2 findet nicht statt.
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.
Gründe
Die Kostenentscheidung folgt aus § 90 EnWG. Im Verhältnis zur Betroffenen zu 1 hat sich die Bundesnetzagentur durch die Rücknahme ihrer Rechtsbeschwerde in die Rolle der Unterlegenen begeben. Danach trägt sie insoweit auch die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens. Es entspricht ferner der Billigkeit, die Erstattung der außergerichtlichen Auslagen der Betroffenen zu 1 anzuordnen (vgl. BGH, Beschluss vom 7. November 2006 - KVR 19/06, WuW/E DE-R 1982 Kostenverteilung nach Rechtsbeschwerderücknahme). Die außergerichtlichen Auslagen der Betroffenen zu 2 trägt diese entsprechend der von ihr mit der Bundesnetzagentur getroffenen Vereinbarung selbst.
In Übereinstimmung mit dem Beschwerdegericht wird der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens auf 50.000 € festgesetzt.
Zitierte Vorschriften
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