Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 12.11.2013 – EnVR 42/12
- Spruchkörper
- Kartellsenat
Tenor
Die Gerichtskosten des Beschwerde- und des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt die Beschwerdegegnerin. Eine Erstattung der notwendigen Auslagen findet nicht statt.
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt. Im Übrigen verbleibt es bei der Wertfestsetzung des Beschwerdegerichts.
Gründe
Nachdem das Beschwerdeverfahren durch die übereinstimmenden Erledigungserklärungen zum Abschluss gebracht worden ist, hat der Senat über die Kosten des Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahrens zu entscheiden (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Oktober 2011 - KVR 35/08, WuW/E DE-R 3465 Rn. 3 mwN). Die Kostenentscheidung beruht auf § 90 Satz 1 EnWG. Die Gerichtskosten sowie die Kosten der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin sind gemäß deren übereinstimmendem Antrag zu verteilen.
In Übereinstimmung mit dem Beschwerdegericht wird der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens auf 50.000 € festgesetzt.
Zitierte Vorschriften
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