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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 09.12.2013 – EnVR 30/12

Spruchkörper
Kartellsenat

Tenor

Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sowie des Rechtsbeschwerde- und Anschlussrechtsbeschwerdeverfahrens trägt die Beschwerdegegnerin. Eine Erstattung der notwendigen Auslagen findet nicht statt.

Der Wert des Rechtsbeschwerde- und Anschlussrechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt. Im Übrigen verbleibt es bei der Wertfestsetzung des Beschwerdegerichts.

Gründe

Randnummer 1

Nachdem das Beschwerdeverfahren durch die übereinstimmenden Erledigungserklärungen zum Abschluss gebracht worden ist, hat der Senat über die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie des Rechtsbeschwerde- und Anschlussrechtsbeschwerdeverfahrens zu entscheiden (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Oktober 2011 KVR 35/08, WuW/E DE-R 3465 Rn. 3 mwN). Die Kostenentscheidung beruht auf § 90 Satz 1 EnWG. Die Gerichtskosten sowie die Kosten der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin sind gemäß deren übereinstimmendem Antrag zu verteilen.

Randnummer 2

In Übereinstimmung mit dem Beschwerdegericht wird der Wert des Rechtsbeschwerde- und Anschlussrechtsbeschwerdeverfahrens auf 50.000 € festgesetzt.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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