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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 12.09.2016 – EnVR 28/16

Spruchkörper
Kartellsenat

Tenor

1. Das Beschwerdeverfahren und das Rechtsbeschwerdeverfahren werden eingestellt. Diese Verfahren sind als nicht anhängig geworden anzusehen. Der auf die Beschwerde ergangene Beschluss des 3. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 10. November 2010, AZ. VI-3 Kart 206/09 ist wirkungslos.

2. Von den Kosten des Beschwerde- und des Rechtsbeschwerdeverfahrens tragen die Beschwerdeführerin 67 % und die Beschwerdegegnerin 33 %.

3. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird wie folgt festgesetzt:

- 20.901.887 € bis zum 29. Dezember 2011

- 2.261.750 € ab dem 30. Dezember 2011.

Im Übrigen verbleibt es bei der Wertfestsetzung des Beschwerdegerichts.

Gründe

Randnummer 1

Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerde im Einvernehmen mit der Beschwerdegegnerin zurückgenommen. Die Rücknahme der Beschwerde bewirkt, dass das Verfahren als nicht anhängig geworden anzusehen ist (BGH, Beschluss vom 27. August 2013 - EnVR 19/10, juris Rn. 1; Beschluss vom 23. April 2013 - EnVR 47/12, juris Rn. 2 mwN). Die Kosten des Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahrens sind entsprechend dem übereinstimmenden Antrag der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin zu verteilen.

Randnummer 2

Die Festsetzung des Streitwertes für das Rechtsbeschwerdeverfahren ergibt sich aus § 51 Abs. 1 Nr. 2 GKG i.V.m. § 3 ZPO.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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