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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 30.06.2015 – EnVR 21/13

Spruchkörper
Kartellsenat

Tenor

Nach Erledigung der Hauptsache werden die Kosten und Auslagen des Beschwerde und Rechtsbeschwerdeverfahrens gegeneinander aufgehoben.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe

Randnummer 1

Die Kostenentscheidung beruht auf § 90 Satz 1 EnWG. Nachdem die Parteien das Beschwerdeverfahren übereinstimmend für erledigt erklärt haben, entscheidet der Senat nur noch über die Kosten des Beschwerde und des Rechtsbeschwerdeverfahrens. Diese sind entsprechend dem übereinstimmenden Antrag der Parteien zu verteilen.

Randnummer 2

In Übereinstimmung mit dem Beschwerdegericht wird der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens auf 50.000 € festgesetzt.

Zitierte Vorschriften

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