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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 20.04.2010 – EnVR 20/09

Spruchkörper
Kartellsenat

Tenor

Die Antragstellerin hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens und die zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendigen Kosten der Regierung von Unterfranken zu tragen.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe

Randnummer 1

Die Antragstellerin trägt nach Rücknahme ihrer Rechtsbeschwerde gemäß § 90 EnWG die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens. Durch die Rücknahme hat sie sich in die Rolle der Unterlegenen begeben. Es entspricht der Billigkeit, die Erstattung der notwendigen Auslagen der Landesregulierungsbehörde anzuordnen, zumal auch in dem von den Parteien abgeschlossenen Vergleich die Antragstellerin sich zu einer umfassenden Kostenübernahme verpflichtet hat.

Zitierte Vorschriften

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