Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 08.06.2010 – EnVR 11/08
- Spruchkörper
- Kartellsenat
Tenor
Die Betroffene hat die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens und die zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendigen Kosten der Rechtsbeschwerdegegnerin zu tragen.
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 1.130.864,10 € festgesetzt.
Gründe
Die Betroffene trägt nach § 90 EnWG die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens. Durch die Rücknahme ihrer Rechtsbeschwerde hat sie sich in die Rolle der Unterlegenen begeben. Es entspricht der Billigkeit, die Erstattung der außergerichtlichen Auslagen der Rechtsbeschwerdegegnerin anzuordnen (vgl. BGH, Beschl. v. 7.11.2006 - KVR 19/06, WuW/E DE-R 1982 - Kostenverteilung nach Rechtsbeschwerderücknahme).
Zitierte Vorschriften
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