Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 09.10.2008 – BLw 17/08
- Spruchkörper
- Senat für Landwirtschaftssachen
Tenor
Der Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.
Gründe
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, § 114 ZPO.
Da die Rechtsbeschwerde von dem Beschwerdegericht nicht zugelassen worden ist (§ 24 Abs. 1 LwVG) und ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG nicht vorliegt, wäre sie nur unter den Voraussetzungen der Divergenzrechtsbeschwerde nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG zulässig. Daran dürfte es fehlen.
Eine die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde begründende Divergenz liegt nur vor, wenn das Beschwerdegericht in einem seine Entscheidung tragenden Grund einem abstrakten Rechtssatz (Obersatz) gefolgt ist, der von einem in einer Vergleichsentscheidung eines der in § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG genannten Gerichte abweicht (Senat, BGHZ 89, 149, 151; std. Rspr.). Eine fehlerhafte Rechtsanwendung im Einzelfall – unterstellt, sie läge vor – ist nicht geeignet, den Rechtsmittelweg zu eröffnen (std. Rspr. des Senats, vgl. schon Beschl. v. 1. Juni 1977, V BLw 1/77, AgrarR 1977, 327, 328).
Dass die Rechtsbeschwerde eine Divergenz i.S. des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG aufzeigen könnte, liegt angesichts dessen, dass das Beschwerdegericht eine auf den Einzelfall bezogene auf das Rechtsinstitut der Verwirkung gestützte Entscheidung getroffen hat, fern. Der einzige abstrakte Obersatz, den das Beschwerdegericht in diesem Zusammenhang formuliert hat, ist der Ausgangspunkt, dass es in bäuerlichen Kreisen üblich sei, Unterhaltsforderungen alsbald einzufordern und laufend zu erbringen. Dass dieser Obersatz von einem abstrakten Obersatz einer Vergleichsentscheidung abweicht, ist nicht ersichtlich.
Zitierte Vorschriften
Außerdem: § 24 LWVG SH
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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