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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 26.04.2005 – AnwZ (B) 98/04

Spruchkörper
Senat für Anwaltssachen

Tenor

Der Antragsteller hat die Kosten des erledigten Verfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragsgegnerin hat die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft mit Verfügung vom 19. Februar 2004 wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO) widerrufen. Den gegen die Widerrufsverfügung gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof mit Beschluß vom 10. September 2004 zurückgewiesen. Hiergegen hat der Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt.

Mit Schreiben vom 17. Februar 2005 hat die Antragsgegnerin die Widerrufsverfügung widerrufen. Der Antragsteller hat daraufhin die Erledigung der Hauptsache erklärt. Dem hat sich die Antragsgegnerin angeschlossen.

II.

Danach war in entsprechender Anwendung der § 91 a ZPO, § 13 a FGG nur noch über die Kosten zu entscheiden. Es entspricht billigem Ermessen, dem Antragsteller die Kosten aufzuerlegen, da die sofortige Beschwerde bis zum Eintritt des erledigenden Ereignisses auf der Grundlage des bis dahin gegebenen Sach- und Streitstandes voraussichtlich keinen Erfolg gehabt hätte.

Der Senat setzt den Geschäftswert in der in Fällen der vorliegenden Art üblichen Höhe und damit niedriger als der Anwaltsgerichtshof fest (vgl. BGH, Beschluß vom 28. Juni 2004 – AnwZ(B) 60/03; Dittmann in Henssler/Prütting, BRAO 2. Aufl. § 202 Rdn. 2).

Zitierte Vorschriften

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